Schulordnung
1 Allgemeines
Auch in der Schule bilden Höflichkeit, Toleranz sowie gegenseitige Rücksichtnahme und Respekt die Grundlage des Zusammenlebens. Daneben erfordert das Miteinander in der Schule aber zusätzliche Regeln, die zu einem möglichst reibungslosen und konfliktfreien Umgang aller an der Schulgemeinschaft Beteiligten beitragen sollen. Diese Regeln sollen nicht die Freiheiten des Einzelnen beschneiden, sondern eine erfolgreiche Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule unterstützen.
Diese Schulordnung gilt für alle Schulveranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulgeländes. Sie ergänzt die geltenden Vorschriften, Verordnungen und gesetzlichen Bestimmungen des Landes Berlin.
2 Stunden- und Pausenordnung
2.1 Öffnungszeiten
Das Schulgebäude wird für die Schüler um 7.40 Uhr geöffnet.
Nach dem Unterrichtsschluss der einzelnen Klassen verlassen die Schüler das Schulgelände, sofern sie nicht an schulischen Veranstaltungen (z. B. Arbeitsgemeinschaften, Arbeitsgruppen) am Nachmittag teilnehmen; ein Aufenthalt im Restaurant scolaire ist während der Öffnungszeiten jedoch möglich.
2.2 Unterrichtszeiten
1. Std. 8.00 – 8.45 Uhr
2. Std. 8.55 – 9.40 Uhr
3. Std. 9.50 – 10.35 Uhr
4. Std. 10.55 – 11.40 Uhr
5. Std. 11.50 – 12.35 Uhr
6. Std. 12.55 – 13.40 Uhr
7. Std. 13.50 – 14.35 Uhr
8. Std. 14.40 – 15.25 Uhr
9. Std. 15.30 – 16.15 Uhr
2.3 Vertretungsplan
Der Vertretungsplan für den nächsten Tag hängt in der Regel in der 2. großen Pause aus. Wegen eventueller Änderungen, die sich erst nachträglich ergeben, sollten Schüler und Lehrer sich sowohl nach ihrem Unterrichtsschluss als auch vor dem Unterrichtsbeginn des nächsten Tages über den Vertretungsplan nochmals informieren.
2.4 Ausbleiben eines Lehrers
Wenn der Lehrer nicht 5 Minuten nach Stundenbeginn zum Unterricht erschienen ist, melden die Klassensprecher sein Ausbleiben im Sekretariat.
2.5 Beginn und Ende des Sportunterrichts
5 Minuten vor dem Stundenklingeln sollen sich die Schüler im Umkleideraum einfinden und sich unverzüglich umziehen. Der Sportunterricht endet wegen des Umkleidens spätestens 5 Minuten vor dem Klingeln.
2.6 Veranstaltungen außerhalb der Unterrichtszeit
Veranstaltungen außerhalb der Unterrichtszeit (z. B. Elternversammlungen) sind beim Hausmeister anzumelden. Klassenelternversammlungen sollten möglichst zu gemeinsamen Zeitpunkten stattfinden, und zwar am ersten Donnerstag oder am dritten Montag eines Monats.
3 Verhalten auf dem Schulgelände
3.1 Unterrichtsbeginn und Pausen
Ohne besondere Aufforderung finden sich die Schüler zu Beginn jeder Stunde in ihrem Klassenraum oder im Fachraum ein.
In den kleinen Pausen bleiben die Schüler im Klassenraum, sofern sie nicht zu einem anderen Unterrichtsraum wechseln müssen.
In den großen Pausen gehen die Schüler auch aus den Fachräumen direkt auf den Hof; der Aufenthalt im Foyer und im Rundgang ist gestattet. Schüler der Oberstufe dürfen sich auch im Oberstufen-Pavillon aufhalten. Der Aufenthalt auf den Terrassen und den angrenzenden Grünflächen sowie auf dem Sportplatz ist nicht erlaubt; die Terrassentüren sind zu schließen. Der Lehrer verlässt bei Beginn der Pause als Letzter den Unterrichtsraum und verschließt ihn. Während der Pausen bleiben die Klassenräume bis zum ersten Klingeln verschlossen. Am Ende der Pause begeben sich die Schüler nach dem ersten Klingeln unverzüglich in den Klassenraum bzw. zu ihrem Unterrichtsraum.
Bei schlechter Witterung mit Gefahr für die Schüler (z.B. Glatteis, Sturm) wird abgeklingelt und die Schüler bleiben während der großen Pause in den Klassen oder halten sich auf den Fluren und in der Eingangshalle auf. Der Hof ist bei solchen extremen Witterungsbedingungen kein Aufenthaltsort.
3.2 Verhalten in den Unterrichtsräumen
Alle Schüler sind für ihr Verhalten, die Sauberkeit und die Ordnung in ihrem Klassenraum verantwortlich. Räume, Mobiliar, Lehr- und Lernmittel sowie das Eigentum der Mitschüler sind pfleglich zu behandeln, vor allem nicht mutwillig zu beschmutzen und zu beschädigen. Schäden werden umgehend dem Hausmeister bzw. dem Klassenlehrer gemeldet.
Nach Unterrichtsschluss sind die Räume unter Aufsicht des Lehrers in einen aufgeräumten Zustand zu versetzen (Stühle sind hochgestellt, Fenster und Terrassentüren geschlossen, Jalousien hochgezogen, Licht ausgeschaltet). Im Raum zu belassende Gegenstände (z. B. Bücher) sind im Schrank oder im Regal unterzubringen. Nach jeder Stunde ist die Tafel zu wischen und nach Unterrichtsschluss werden die Klassenräume täglich ausgefegt; die Schüler wechseln sich hierbei im Turnus ab.
3.3 Unterricht außerhalb der eigenen Klassenräume
In Fach- oder Sammlungsräumen halten sich Schüler nur unter Aufsicht eines Lehrers auf.
3.4 Verhalten bei Brand
Bei der Entdeckung eines Brandherdes ist Feueralarm auszulösen durch Einschalten des Hausalarms oder Benachrichtigung einer Lehrkraft bzw. des Hausmeisters.
Beim Ertönen der Alarmsirene werden alle Schüler im Klassen- bzw. Kursverband von den aufsichtsführenden Lehrkräften auf den Hof geführt. Vor dem Verlassen des Unterrichtsraumes sind die Fenster zu schließen und die Gruppe ordnet sich an der Tür. Taschen, Bücher und Mäntel verbleiben im Unterrichtsraum, nur das Klassenbuch wird mitgenommen. Nach dem Verlassen des Unterrichtsraumes ist die Tür zu schließen (aber nicht zu verschließen).
Der Lehrer führt die Schüler auf dem kürzesten Weg auf den Hof und wählt dort einen Stellplatz, der auch den nachfolgenden Schülergruppen ein ungehindertes Betreten des Hofes erlaubt. Auf dem Hof stellen sich die Schüler so auf, dass der Lehrer mit Hilfe des Klassenbuchs die Vollzähligkeit der Gruppe überprüfen kann.
3.5 Befahren des Schulgeländes
Das Befahren des Schulgeländes (mit Auto, Moped, Skateboards usw.) ist grundsätzlich verboten; ausgenommen davon sind Lieferfahrzeuge. Das rücksichtsvolle Fahrradfahren in Schrittgeschwindigkeit ist erlaubt.
3.6 Pausenaktivitäten
In den großen Pausen können auf dem Hof die Basketballkörbe und die anderen Spiel-Einrichtungen benutzt werden. Das Ballspielen ist außer beim Basketball nur mit Softbällen erlaubt.
Der Schachraum und die Schülerbibliothek können von den Schülern in einigen großen Pausen ebenfalls benutzt werden. Sofern der Schülervertretung ein Raum zur Verfügung gestellt werden kann, können Schüler in den großen Pausen die Schülervertretung zur Beratung aufsuchen.
Die großen Pausen, in denen Schachraum, Schülerbibliothek und SV-Raum geöffnet sind, werden vom Schulleiter festgelegt.
3.7 Rauchen
Auf dem Schulgelände ist das Rauchen grundsätzlich nicht gestattet.
3.8 Cafeteria
Ausgeliehenes Geschirr und leere Flaschen sind unaufgefordert umgehend zurückzubringen. Abfall und Essensreste sind in die entsprechenden Behälter zu entsorgen. Beschädigungen von Geschirr sind dem Personal zu melden, selbst verursachte Beschmutzungen sind zu beseitigen.
3.9 Hofreinigung
Im wechselnden Turnus sind die Klassen der Mittelstufe für die Reinigung des Hofes und der Grünflächen verantwortlich.
3.10 Unerwünschte Gegenstände
Das Mitbringen von Waffen und Rauschmitteln (Drogen und alkoholischen Getränken) ist strengstens verboten. Auch Laserpointer, Farbspraydosen und Eddings dürfen nicht mitgebracht werden.
Das Kaugummikauen im Unterricht ist nicht gestattet.
3.11 Nutzung technischer Geräte
Mitgebrachte technische Geräte dürfen den Schulalltag nicht stören. Die Nutzung im Unterricht ist im Regelfall nicht erlaubt. Für den Unterricht oder eine besondere Situation des Schülers/der Schülerin notwendige Ausnahmen bestimmt die unterrichtende Lehrkraft.
Private technische Geräte sind grundsätzlich auf dem Schulgelände ausgeschaltet. Eine Ausnahme für Mobilfunkgeräte gilt für bestimmte, speziell ausgewiesene Orte in der Schule (Inseln), die in der Regel beaufsichtigt werden.
Diese Inseln sind
a) der gekennzeichnete Platz vor dem Eingang zur Aula,
b) das Foyer der Filiale 1 (nur Oberstufe) und
c) der Vorraum in Filiale 2 (nur Oberstufe).
Jegliche Bild- und Tonaufnahmen sind im schulischen Bereich grundsätzlich verboten. Über Ausnahmen befindet die unterrichtende Lehrkraft oder die Schulleitung, wobei selbstverständlich für die Betroffenen auch das Recht am eigenen Bild/Ton gilt.
4 Fehlen und Beurlaubung; Verlassen des Schulgeländes
4.1 Unvorhersehbares Fehlen eines Schülers
Im Krankheitsfall oder bei anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die dem Schulbesuch entgegenstehen, informieren die Erziehungsberechtigten den Klassenlehrer unter Angabe des Grundes telefonisch über das Sekretariat oder schriftlich. Diese Benachrichtigung muss spätestens am dritten Tag der Fehlzeit erfolgen. Bei Wiederaufnahme des Schulbesuchs muss dem Klassenleiter von den Erziehungsberechtigten eine schriftliche Mitteilung über Dauer und Grund der Fehlzeit vorliegen, damit er über die Anerkennung der Entschuldigung entscheiden kann. Volljährige Schüler verfahren eigenverantwortlich in gleicher Weise.
Eine Fehlzeit ist unentschuldigt, wenn der Schüler nicht beurlaubt war und das Fernbleiben nicht begründet wird oder die Gründe vom Klassenleiter, in Zweifelsfällen vom Schulleiter nicht anerkannt werden.
In der Kursphase melden Schüler, die am Tag einer Klausur oder einer angekündigten Abnahme von Abschlussleistungen in Sportkursen fehlen, das Fernbleiben am Morgen dieses Tages im Sekretariat; im Falle einer Erkrankung ist nachträglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
4.2 Beurlaubung
Vorhersehbare Fehlzeiten können nur entschuldigt werden, wenn vorher eine Beurlaubung schriftlich beantragt und genehmigt wurde. Der Antrag ist, sofern sich der Anlass nicht plötzlich ergeben hat, spätestens drei Wochen vorher an den Klassenleiter zu stellen; bei einer Beurlaubung von mehr als drei Tagen oder vor dem Beginn oder nach dem Ende von Ferien ist der Antrag an den Schulleiter zu stellen. Dem Antrag ist ggf. eine Bescheinigung, z. B. von einem Arzt, einem Sportverein oder einer Kirchengemeinde, beizufügen; die Bescheinigung allein reicht jedoch nicht aus.
An bestimmten kirchlichen Feiertagen sind Schüler der entsprechenden Religionsgemeinschaft grundsätzlich beurlaubt; nähere Informationen erteilt der Klassenleiter.
4.3 Nichtteilnahme am Religionsunterricht
Bei der Anmeldung ihres Kindes entscheiden die Erziehungsberechtigten, ob ihr Kind am Religionsunterricht teilnehmen soll. Diese Entscheidung kann nachträglich durch eine formlose Erklärung gegenüber dem Schulleiter geändert werden; Anmeldung und Abmeldung erfolgen in der Regel mit Wirkung zum Beginn eines Schuljahres. Aus organisatorischen Gründen sollen insbesondere die Abmeldungen rechtzeitig vor dem Ende des Schuljahres erfolgen. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres können die Schüler selbst diese Erklärungen abgeben.
Soweit der Religionsunterricht in Randstunden stattfindet, kommen die Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, später oder gehen früher nach Hause. In Stunden, die nicht am Rand liegen, wird der Schüler zur Beaufsichtigung einer anderen Klasse zugeteilt; auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten kann sich der Schüler ohne Aufsicht in einem bestimmten Raum des Schulgebäudes aufhalten.
4.4 Freistellung vom Sportunterricht
Aus zwingenden gesundheitlichen Gründen können Schüler vom Sportunterricht ganz oder teilweise freigestellt werden. Die Freistellung muss von den Erziehungsberechtigten schriftlich beantragt werden; sofern die Behinderung nicht offensichtlich ist, kann ein ärztliches Attest verlangt werden. Für Freistellungen bis zu vier Wochen ist der Sportlehrer zuständig, darüber hinaus der Schulleiter. Vom Sportunterricht freigestellte Schüler sind grundsätzlich zur Teilnahme an theoretischen Unterweisungen verpflichtet; zu organisatorischen Aufgaben, anderen Hilfsdiensten und Schiedsrichter-Tätigkeiten können sie herangezogen werden, soweit die Erkrankung oder Behinderung dies zulässt.
4.5 Erkrankung während der Unterrichtszeit
Fühlt sich ein Schüler während der Unterrichtszeit unwohl oder verletzt er sich, so informiert er seinen Lehrer und meldet sich im Sekretariat. Bei einem minderjährigen Schüler bemüht sich das Sekretariat um eine telefonische Kontaktaufnahme mit den Erziehungsberechtigten und veranlasst danach, dass er entweder allein nach Hause geht, wartet, bis er abgeholt wird, oder ins Krankenhaus eingeliefert wird.
4.6 Verlassen des Schulgeländes während der Unterrichtszeit
Während der Unterrichtszeit dürfen nur Schüler der Oberstufe das Schulgelände verlassen, und zwar auch nur in Freistunden und angrenzenden Pausen. Sofern die Schüler noch nicht volljährig sind, ist dazu die schriftliche Einverständnis-Erklärung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Die Schüler der in der Filiale untergebrachten 12. Klassen dürfen das Schulgelände auch in den großen Pausen verlassen, insbesondere um vom oder zum Hauptgebäude zu wechseln.
Beim Verlassen des Schulgeländes sind Einschränkungen des Versicherungsschutzes zu beachten.
4.7 Treffpunkt und Entlassungsort für schulische Veranstaltungen
Treffpunkt ist grundsätzlich die Schule. Von Klasse 7 an kann der Treffpunkt nach hinreichenden Erläuterungen im Unterricht auch an anderen Stellen des Bezirks gewählt werden; wenn die Erziehungsberechtigten ihr Einverständnis schriftlich erklärt haben, kann der Treffpunkt auch im übrigen Berlin liegen. Von Klasse 9 an kann der Treffpunkt auch an anderen Plätzen gewählt werden, wenn die Lage und die Verkehrsverbindungen allen Schülern bekannt sind. Für den Entlassungsort gilt die Regelung entsprechend.
5 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
5.1 Allgemeine Erziehungsmaßnahmen
Über die allgemeine Schulordnung hinaus sind rechtzeitige und konkrete Hinweise der Lehrer auf das von Schülern erwartete Verhalten geeignet, Konflikte und Störungen des Unterrichts zu vermeiden. Ist ein Konfliktfall eingetreten, so soll bei der Anwendung der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen der pädagogische Zusammenhang gewürdigt werden, in dem die Motivation zu richtigen Verhaltensweisen Vorrang hat vor Zurechtweisung und Bestrafung. Die beabsichtigte Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahme soll die Schwere der Verfehlung und die angestrebte erzieherische Wirkung berücksichtigen.
Als allgemeine Erziehungsmaßnahmen kommen in Betracht:
- ein klärendes Gespräch mit den Schülern führen,
- den Schülern ein falsches Verhalten einsichtig machen,
- zeitweiser Ausschluss aus einer Unterrichtsstunde,
- die Schüler zu einer schriftlichen Darstellung des Vorfalls einschließlich seiner nachträglichen Beurteilung auffordern und
- auf die Schüler einwirken, sich bei Betroffenen mündlich oder schriftlich zu entschuldigen, Hilfeleistungen zu übernehmen und/oder einen Schaden wieder gutzumachen.
5.2 Besondere Erziehungsmaßnahmen
Wenn allgemeine Erziehungsmaßnahmen wirkungslos geblieben sind oder ungeeignet erscheinen, können besondere Erziehungsmaßnahmen getroffen werden.
Als besondere Erziehungsmaßnahmen sind vorgesehen:
- Sozialdienste (z. B. aufräumen, ordnen, ausfegen, säubern),
- Nachbleiben (ggf. mit konkreter Aufgabenstellung),
- Warnung, die im Schülerbogen vermerkt wird und
- Tadel, der im Schülerbogen und auf dem Zeugnis vermerkt wird.
Über ein Nachbleiben sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig zu unterrichten. Über Warnungen und Tadel werden die Erziehungsberechtigten schriftlich informiert.
5.3 Ordnungsmaßnahmen
Sofern Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder den äußeren Schulbetrieb nachhaltig beeinträchtigen oder die am Schulleben Beteiligten gefährden, indem sie
gegen ihre Pflichten nach § 46 des Schulgesetzes (regelmäßige Teilnahme am Unterricht und an verbindlichen schulischen Veranstaltungen, Mitarbeit im Unterricht, Ausführung der im Unterricht gestellten Aufgaben, Einhalten der Regeln des Zusammenlebens in der Schule, schriftliche Mitteilung und Begründung des Fernbleibens) oder gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen oder
Anordnungen des Schulleiters, einzelner Lehrer oder sonstiger schulischer Mitarbeiter oder Beschlüsse schulischer Gremien nicht befolgen, die diese in Wahrnehmung ihrer Aufgabe erlassen,
können Ordnungsmaßnahmen getroffen werden.
Als nachhaltige Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Unterrichts- und Erziehungsarbeit ist auch ein mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht anzusehen. Bleibt ein nicht mehr schulpflichtiger Schüler im Verlauf von zwei Monaten an mehr als zehn Schultagen oder im Verlauf von sechs Monaten an mehr als vierzehn Schultagen dem Unterricht ganz oder stundenweise unentschuldigt fern, ist der Ausschluss von der besuchten Schule anzuordnen.
Ordnungsmaßnahmen sind
- der schriftliche Verweis,
- der Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen bis zu zehn Schultagen,
- die Umsetzung in eine Parallelklasse oder andere Unterrichtsgruppe,
- die Überweisung in eine andere Schule desselben Bildungsgangs und
- die Entlassung aus der Schule, wenn die Schulpflicht erfüllt ist.
Über Ordnungsmaßnahmen werden die Erziehungsberechtigten schriftlich informiert. Über den Vermerk der Ordnungsmaßnahme auf dem Zeugnis entscheidet das Gremium, das die Ordnungsmaßnahme verhängt.
5.4 Vermittlungsausschuss
Zur Schlichtung von Konfliktsituationen, die im Schulleben entstanden sind, kann ein Vermittlungsausschuss eingerichtet werden. Er wird auf Antrag eines Betroffenen tätig, sofern keiner der Betroffenen widerspricht und personalrechtliche Angelegenheiten nicht berührt sind. Vor Ordnungsmaßnahmen nach Nr. 2 bis 5 ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern nicht der betroffene Schüler oder dessen Erziehungsberechtigte widersprechen. Der Vermittlungsausschuss gibt den für die Entscheidung Verantwortlichen Empfehlungen. Seine Beratungen sind vertraulich und unterliegen der Verschwiegenheit, soweit es sich dabei um Tatsachen handelt, deren Bekanntgabe ein schutzwürdiges Interesse Einzelner verletzen könnte.
Zur besseren Lesbarkeit des Textes wurden die Begriffe Schüler und Lehrer für die Wörter Schüler/-in und Lehrer/-in verwendet.
Diese Schulordnung wurde verabschiedet in der Sitzung der Schulkonferenz vom 6. Mai 1999, geändert am 6. Dezember 2000, am 23. Oktober 2001 und am 11. Dezember 2006 sowie zum Schuljahr 2005/2006 den aktuellen rechtlichen und organisatorischen Vorgaben angepasst. Weitere Änderungen erfolgten am 5. März 2014 und am 16. Oktober 2014.
Erläuterungen zu 5
Maßnahmen bei Erziehungskonflikten1
Die Schule soll bei Konflikten und Störungen in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit gegenüber den Schülern vorrangig abgestimmte erzieherische Mittel einsetzen.
Bei der Lösung von Konflikten sind alle beteiligten Personen sowie die Erziehungsberechtigten einzubeziehen.
Zu den ersten Maßnahmen bei Erziehungskonflikten und Unterrichtsstörungen gehören insbesondere:
- das erzieherische Gespräch auch in mehreren Stufen mit Erweiterung des Kreises,
- gemeinsame Absprachen, Vereinbarungen,
- der Tadel,
- die Eintragung in das Klassenbuch,
- die Wiedergutmachung angerichteten Schadens,
- die vorübergehende Einziehung von Gegenständen.
Die Möglichkeit der Maßnahmen kann durch Lehrkräfte erweitert und pädagogisch verantwortet werden. Auch ein „Nachsitzen“ ist statthaft, wenn z.B. ausgefallene Unterrichtszeit nachgearbeitet wird. Eine reine Beschäftigung oder allgemeine Zusatzaufgabe ist nicht statthaft.
Die Lehrkraft, immer mit zeitnaher Information an den Klassenleiter, entscheidet im Rahmen ihrer pädagogischen Verantwortung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, was der jeweiligen Situation sowie dem Alter und der Schülerpersönlichkeit am ehesten gerecht wird.
Die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise zu informieren.
Gehäufte Maßnahmen bei einem Schüler sind durch die Klassenleiter bzw. Tutoren umgehend mit den Koordinatoren der jeweiligen Sekundarstufe abzusprechen.
Ordnungsmaßnahmen
Soweit Erziehungsmaßnahmen (s.o.) nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprechen, können Ordnungsmaßnahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, wenn die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt oder am Schulleben Beteiligte gefährdet sind.
Als nachhaltige Beeinträchtigung ist auch ein mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht anzusehen.
Ordnungsmaßnahmen sind:
- der schriftliche Verweis (Beschluss der Klassenkonferenz unter Vorsitz SL2)
- der Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen bis zu 10 Schultagen (Beschluss Klassenkonferenz unter Vorsitz SL),
- die Umsetzung in eine Parallelklasse oder eine andere Unterrichtsgruppe (Beschluss Gesamtkonferenz unter Vorsitz SL),
- die Überweisung in eine andere Schule desselben Bildungsganges (Entscheidung Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Schulkonferenz),
- die Entlassung aus der Schule, wenn die Schulpflicht erfüllt ist (Entscheidung Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Schulkonferenz).
Grundsätze bei Ordnungsmaßnahmen:
- OM3 Nr. 4/5 dürfen nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten getroffen werden. Sie sind in der Regel vorher schriftlich anzudrohen. Die Androhung kann bereits mit einem schriftlichen Verweis verbunden werden.
- Vor der Entscheidungen über OM sind die betroffenen Schüler und deren Erziehungsberechtigte zu hören.
- In dringenden Fällen können OM Nr. 1-3 durch die Schulleitung sofort getroffen werden, wenn anders die Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens nicht gewährleistet werden kann. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
- Alle Vorgänge müssen justiziabel aktenkundig sein (Aktennotizen, Warnschreiben, Konferenzprotokolle…).
2 Schulleiterin bzw. Schulleiter
3 Ordnungsmaßnahmen OM